EntlastuNgsLeistungen nach §45b SGB XI

Im Gegensatz zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen, besteht der Anspruch bereits ab dem Pflegegrad 1 und beträgt seit 1. Januar 2025 131 Euro pro Monat. Nicht genutzte Ansprüche können hierbei in die Folgemonate mitgenommen werden – verfallen jedoch zum 30.6. des Folgejahres. Dazu ein kleines Beispiel: Im April wird der Pflegegrad genehmigt. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf die Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI – Monat für Monat. Sollte  dieses Geld jetzt nicht abgerufen werden, summieren sich die Ansprüche bis Ende des Jahres über Monate auf und ergeben in Summe 1.179 Euro. Dieser Betrag muss jetzt bis zum 30.6. des Folgejahres abgerufen werden, da er ansonsten verfällt. 

Wofür ist der Betrag gedacht? Wie der Name bereits durchklingen lässt, sollen pflegende Angehörige entlastet werden. Z.B. für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder auch Betreuungsangebote.

Um dieses Geld in Aspruch zu nehmen, benötigen Sie einen zugelassenen Pflegedienst. Dabei gibt es in der Praxis 2 Wege, um die Ansprüche für die Entalstungsleitungen bei der Pflegekasse geltend zu machen:

Weg 1: Der zugelassene Pflgedienst schreibt Ihnen eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. Diese Rechnung reichen Sie dann bei der Pflegekasse ein. Diese überweist Ihnen dann den Betrag aufs Konto.

Weg 2: Sie überlassen den „Papiekram“ dem Pflegedienst. Das geht, in dem Sie Die Ansprüche für die Entlastungleitungen an Pflegedienst abtreten. In der Regel erfolgt diese Abtretung monatsweise mit quittieren der Leistungen, die der Pflegedienst erbracht hat.